Zeit für Früh(lings)sport

15.04.2013

Das Finanzamt fördert Ihre sportliche Aktivität und die Ihrer Arbeitnehmer.

Nachdem der Winter nun endlich aufgegeben hat, verführt das schöne Wetter zu sportlicher Betätigung - drinnen wie draußen.

Da möchte die Finanzverwaltung nicht nachstehen und macht Ihnen zwei Angebote, die Sie kaum ablehnen können:

1) Bis zu 500 EUR im Jahr bleiben zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Bedingung ist, dass diese hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 ff. des 5. Sozialgesetzbuchs genügen. Darunter können Lauftreffs, Rückenschulen, therapeutische Schwimmkurse und dergleichen fallen - fragen Sie den Anbieter nach einer entsprechenden Bescheinigung. Der Mitgliedsbeitrag eines gewöhnlichen Fitnessstudios ist dagegen nicht begünstigt (§ 3 Nr. 34 EStG).

2) Durch Erlass der Oberfinanzdirektion wurde kürzlich bestätigt, dass die private Nutzung eines Dienst- oder Firmenfahrrades genauso nach der sog. 1%-Regelung versteuert werden kann wie ein Pkw. Da selbst bei Anschaffungskosten von z.B. 1.000 EUR nur 10 EUR monatlich der Besteuerung unterworfen werden, kann man also für nur 4 EUR im Monat ein sehr gutes Fahrrad für Fahrten zur Arbeit und private Ausflüge als Geschäftsaufwand erwerben.

Für beide Angebote gilt:

Auch GmbH-Geschäftsführer sind Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts.

 

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